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Katastrophenschäden

Steuerlichen Maßnahmen für Betroffene

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) weist in einer eigenen umfangreichen Information auf steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den Hochwasserkatastrophen der vergangenen Monate hin. Detailierte Informationen sind auf findok.bmf.gv.at unter „Information des BMF über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den aktuellen Hochwasserkatastrophen“ nachzulesen. Wir informieren Sie hier über einige ausgewählte Eckpunkte:

  • Verlängerung von Fristen

  • Anträge zur Erleichterung bei Steuerzahlungen. Möglich ist ein

    • Antrag auf Stundung oder Ratenzahlungen,

    • Antrag auf Neuverteilung der Ratenzahlung,

    • Antrag von der Geltendmachung von Terminverlusten abzusehen,

    • Antrag auf Herabsetzung bzw. Nicht-Festsetzung von Säumniszuschlägen,

    • Antrag auf Nicht-Festsetzung von Verspätungszuschlägen.

  • Herabsetzung von Vorauszahlungen der Einkommen- und Körperschaftssteuer:

Ist man von Katastrophenschäden betroffen, so kann ein entsprechender Antrag bis 31. Oktober gestellt werden (regulär wäre die Antragsfrist mit 30. September abgelaufen). Dies ist möglich für sowohl unmittelbar von einem Katastrophenschaden Betroffene als auch nicht unmittelbar Geschädigte, die aber mittelbar durch wirtschaftliche Einbußen aus Anlass einer Katastrophe in ihrem Einkommen betroffen sind. Der Antrag ist nur mit den konkreten Umständen, die das Einkommen des Antragstellers im Zusammenhang mit Katastrophenschäden berühren, zu begründen.

  • Steuerfreiheit von Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwilligen Zuwendungen Dritter

  • Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden

  • Allgemeine ertragsteuerliche Begünstigungen, wie

    • Investitionsbegünstigungen für Ersatzbeschaffungen im Zusammenhang mit Hochwasserschäden,

    • keine Nachversteuerung des Investitionsfreibetrages bzw. des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages bei hochwasserbedingten Ausscheiden,

    • Sonderregelung für Einkünfte aus Waldnutzungen,

    • Liebhabereibeurteilung: Hochwasser als Unwägbarkeit.

  •  Außergewöhnliche Belastungen in Zusammenhang mit Hochwasserschäden. So zB Kosten für

    • die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen,

    • die Reparatur und Sanierung durch die Katastrophe beschädigter, aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände,

    • die Ersatzbeschaffung durch die Katastrophe zerstörter Vermögensgegenstände

können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sein.

  • Freibetragsbescheide

  • Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben

  • Abstandnahme von Festsetzung der Grundsteuer

 

Das BMF weist darauf hin, dass die Beurteilung des konkreten Sachverhaltes der zuständigen Abgabenbehörde obliegt.

Stand: 09/2023

Bildquellenangabe: Kurt F. Domnik / pixelio.de

Erscheinungsdatum:

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