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Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen

Informationen zum Nullsteuersatz

Das Finanzministerium hat eine Reihe von Antworten zu häufig gestellten Fragen veröffentlicht. 

Die Umsatzsteuer für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, beträgt aufgrund einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes 0 %. Dies gilt nur, wenn die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren durch den Betreiber erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll. 

Weiters ist normiert, dass für die entsprechende Photovoltaikanlage bis zum 31.12.2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) eingebracht worden ist (zu beachten ist eine Übergangsregelung für Anlagen, die vor dem 1.1.2024 in Betrieb genommen wurden). 

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat nun in FAQs Antworten zu einigen Zweifelsfragen in folgenden Bereichen gegeben: 

  • Allgemeines

  • Begünstigte Umsätze

  • Betreiber

  • Gebäude

  • Sonstiges 

Diese Informationen sind auf der Website des BMF zu finden (Stand Anfang Februar 2024).

Weiters wurden vom BMF Antworten zu Anfragen des Bundesverbandes Photovoltaic Austria und der Landwirtschaftskammer publiziert. Auch wurden Informationen zu Fragen der Wirtschaftskammer in folgenden Bereichen veröffentlich: 

  • Begünstigte Anlagen und Tätigkeiten

  • Begünstigte Nebenleistungen und Zubehör

  • Nachweise, Vertrauensschutz

  • Begünstigte Betreiber

Diese und nähere Informationen finden Sie ebenfalls auf der Website des BMF (Stand Anfang Februar 2024).

Stand: 02/2024

Bildquellenangabe: RainerSturm / pixelio.de

 

Erscheinungsdatum:

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