Telearbeit statt Homeoffice
Mit 1.1.2025 tritt das neue Telearbeitsgesetz (TelearbG) in Kraft und wird ab dann die bisherigen Bestimmungen zum Homeoffice ersetzen. Das am 27.6.2024 im Nationalrat beschlossene Gesetz sieht (vorbehaltlich der zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Beitrags noch offenen Zustimmung des Bundesrates) dabei nachfolgende Kernelemente im sozialversicherungs-, arbeits- und steuerrechtlichen Bereich vor.
Arbeitsrecht
Durch das neue Telearbeitsgesetz wird künftig Remote-Working nicht mehr auf Tätigkeiten im Homeoffice beschränkt sein, sondern ortsungebunden auch beispielsweise in Coworking-Spaces oder Internet-Cafés möglich sein. Die bisherigen Bestimmungen zur Regelmäßigkeit, zum Abschluss und zur Auflösung der Vereinbarung und zur Bereitstellung der Arbeitsmittel bleiben hingegen unverändert. Zudem bedarf es wie bei bisherigen Homeoffice-Vereinbarungen auch künftig einer Einvernehmlichkeit sowie einer Schriftlichkeit der Vereinbarung.
Steuerrecht
Die Homeoffice-Pauschale wird künftig in Telearbeitspauschale umbenannt, wobei die Steuerfreiheit der Pauschale weiterhin mit € 3,00 pro Tag bzw. € 300,00 im Jahr gedeckelt ist. Auch kann die Anschaffung von ergonomischem Mobiliar weiterhin als Werbungskosten abgesetzt werden.
Sozialversicherungsrecht
Im Hinblick auf die Unfallversicherung wird künftig zwischen Telearbeit im engeren Sinne und Telearbeit im weiteren Sinne unterschieden. Als Telearbeit im engeren Sinne gelten Tätigkeiten in der Wohnung der bzw. des Versicherten, in der Wohnung einer bzw. eines nahen Angehörigen oder in einem Coworking-Space. Hier gilt der Unfallversicherungsschutz sowohl für die Arbeitsleistung als auch für die Wegstrecke zu diesen Orten. Wege zu weiter entfernten Örtlichkeiten oder zu Örtlichkeiten der Telearbeit im weiteren Sinne sind hingegen nicht vom Unfallversicherungsschutz mitumfasst.
Datenschutz
Aus Sicht des Datenschutzes sollen auch für die Telearbeit die gleichen Bestimmungen wie für die Arbeit im Büro gelten.
Bildquellenangabe: Agnieszka Boeske auf Unsplash
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