Muss auch im Gastgewerbe das Einwegpfand eingehoben werden?
Seit dem 1.1.2025 unterliegen Plastikflaschen und Getränkedosen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Litern dem neuen Einwegpfand in Höhe von je € 0,25. Das Einwegpfand ist von allen einzuheben, welche gewerbsmäßig Getränke, ausgenommen Milch- und Sirupprodukte, in Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall in Verkehr setzen.
Ausnahmen für Gastrobetriebe
Sogenannte „geschlossene Gastrobetriebe“ wie Restaurants oder Cafés, aus welchen keine Getränke mitgenommen werden können, müssen für Einweggetränkeverpackungen, die vor Ort bleiben, kein Pfand einheben. Für geschlossene Gastrobetriebe besteht auch keine Verpflichtung zur Rücknahme. Diese Betriebe haben im Sinne der Wirtschaftlichkeit zu beachten, dass sie im Rahmen ihres eigenen Einkaufs sehr wohl das Einwegpfand zu entrichten haben, weshalb hier gewährleistet sein sollte, dass die Einwegverpackungen auch tatsächlich im Betrieb verbleiben, damit nicht das Pfand zum zusätzlichen Kostenfaktor wird. Zu diesen Betrieben der geschlossenen Gastronomie gehören beispielsweise:
- Imbissstände
- Cafés
- Restaurants
- Catering-Unternehmen
- Beherbergungsbetriebe oder Restaurants
Gastronomiebetriebe, die Getränke zur Mitnahme in Einwegverpackungen anbieten, wie etwa Cafés to go, sind jedenfalls vom neuen Pfandsystem betroffen. Bei Essenszustellungen von Restaurants und von Lieferdiensten muss für Einweggetränkeverpackungen ebenfalls das Einwegpfand entrichtet werden. In diesen Fällen können leere Einweggetränkeverpackungen dann bei anderen Verkaufsstellen zurückgegeben werden.
Stand: 26. März 2025
Bild: M. Schuppich - stock.adobe.com
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